Satzung des Vereins REISS ZWECK e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „REISS ZWECK“. Nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Bad Liebenwerda.

§ 2 Ziele und Aufgaben, Gemeinnützigkeit

§ 2 Abs. 1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie überparteiliche und überkonfessionelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 52 ff.) der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung, Erhaltung und Unterstützung der Industriegeschichte der Stadt Bad Liebenwerda. Einen besonderen Schwerpunkt der Arbeit legt der Verein darauf, bei Kindern und Jugendlichen das Interesse an der Ortsgeschichte von Bad Liebenwerda zu erwecken. Dazu ist eine aktive Zusammenarbeit u.a. mit den Schulen von Bad Liebenwerda angedacht. Der Verein fördert die wissenschaftliche und kulturelle Bildungstätigkeit. Dazu gehören industriegeschichtliche Forschungen und Öffentlichkeitsarbeit durch Ausstellungen, Publikationen und Vorträge. Ziel ist es ein Netzwerk zwischen Schulen und Bildungseinrichtungen, wie z.B. der Technischen Universität Dresden und der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg entstehen zu lassen. Der Satzungszweck wird außerdem verwirklicht durch die Förderung der materiellen und ideellen Erhaltung der Sammlung zur Unternehmensgeschichte der Firma R. REISS.

§ 2 Abs. 2
Die hierfür notwendigen Mittel werden gemäß § 4 Abs. 1 aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 2 Abs. 3
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 2 Abs. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

§ 3 Abs. 1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Ablehnung des Antrages muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.

§ 3 Abs. 2
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 3 Abs. 3
An dem Vermögen des Vereins sind die Mitglieder nicht beteiligt.

§ 3 Abs. 4
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Vereinsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen Zuwiderhandlung gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins erfolgen oder wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit Zugang wirksam.

§ 3 Abs. 5
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle Rechte gegenüber dem Verein aufgrund der Mitgliedschaft unter, entstandene Ansprüche, insbesondere rückständige Mitgliedsbeiträge kann der Verein jedoch weiterhin geltend machen.

§ 4 Mittel, Beiträge und Vereinsjahr

§ 4 Abs. 1
Die notwendigen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus Mitgliederbeiträgen, Geld- und Sachspenden, Erträge aus Sammlungen und Veranstaltungen, Zuschüsse öffentlicher Stellen oder sonstigen Zuwendungen. Die Verwaltung der Mittel erfolgt über ein Bankkonto.

§ 4 Abs. 2
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 4 Abs. 3
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Vereinsjahr ist ein Rumpfjahr und endet mit dem 31. Dezember 2016.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.

§ 6 Vorstand

§ 6 Abs. 1
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

§ 6 Abs. 2
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 6 Abs. 3
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 6 Abs. 4
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt die Verwaltungsaufgaben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Die Erstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
  • Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
  • berät und beschließt zu allen grundsätzlichen und konzeptionellen Fragen.

§ 6 Abs. 5
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich wie folgt vertreten: Der Vorsitzende allein, im Übrigen zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§ 6 Abs. 6
Der erste Vorstand des Vereins wird von der Gründungsversammlung gewählt.

§ 6 Abs. 7
Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen ein. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern. Der Vorstand ist in seiner Sitzung beschlussfähig, wenn die Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 7 Abs. 1
Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit der Angabe von Ort und Zeit einberufen.

§ 7 Abs. 2
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. In der Einladung ist auf diesem Umstand hinzuweisen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Änderung der Satzung kann nur mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 7 Abs. 3
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 40% der Mitglieder hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.

§ 7 Abs. 4
Die Mitgliederversammlung wird von einem zu wählenden Versammlungsleiter geführt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Abs. 5
Mitglieder ab 18 Jahren sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 7 Abs. 6
Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Rechte und Aufgaben wahr:

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  • Erlass, Änderung und Aufhebung der Vereinssatzung und sonstiger Vereinsrechte sowie die Auflösung des Vereins gemäß § 8
  • Aufstellung allgemeiner Grundsätze, nach denen der Verein geführt werden soll
  • Bestimmung der Grundsätze zur Verwendung der Einnahmen und des Vermögens
  • Alle Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt
  • Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
  • Festsetzung der Beitragsordnung
  • Wahl zweier Rechnungsprüfer und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer.

§ 8 Auflösung und Zweckverfall

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Bad Liebenwerda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein ist Bad Liebenwerda. Gerichtsstand ist der Sitz der für Bad Liebenwerda zuständigen Gerichte.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 29.02.2016 von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.

Mitglied werden

Wenn Sie sich für Industriegeschichte- und Kultur interessieren und zur Förderung von Kindern und Jugendlichen in der Region beitragen wollen, werden Sie doch Mitglied im REISS ZWECK e.V . Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns einfach an.

Kontaktformular